VEREINSSATZUNG

 

 

Segelflugszene e.V.

Sitz Hersbruck

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

§ 6 Jahresbeitrag

 

§ 7 Organe des Vereins

 

§ 8 Der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

§ 13 Satzungsänderung

 

§ 14 Vermögen

 

§ 15 Vereinsauflösung

 


§ 1 Zweck des Vereins

 

(1)   Der Verein hat den Zweck, die Rahmenbedingungen für den Luftsport zu sichern und zu verbessern, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und zu fördern.

(2)   Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Er ist politisch und konfessionell neutral.

(4)   Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

(a)   Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb.

(b)   Beratung und Weiterbildung der Mitglieder in allen Fragen des Luftsports.

(c)   Förderung luftsportlicher Leistungen durch Unterstützung der Durchführung des Online Contest, ein dezentraler nationaler und internationaler Flugwettbewerb.

 

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Segelflugszene" und hat seinen Sitz in Hersbruck.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V.").

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede Luftsport treibende natürliche oder juristische Person werden.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3)   Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(5)   Die Mitglieder sind verpflichtet

(a)   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

(b)   das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

(c)   den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

(d)  Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben stimmen für alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein der Teilnahme am Lastschriftverfahren zu.

(e)  Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, sämtliche Änderungen von Anschrift, Email-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des verursachenden Mitglieds.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Aufnahme ist schriftlich oder in Textform durch ein elektronisches Dokument zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(2)   Die Mitgliedschaft endet

(a)   durch Tod

(b)   durch Austritt

(c)   durch Ausschluss

(d)   bei juristischen Personen durch Auflösung

(e)   automatisch durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist.

(3)   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(4)   Der Ausschluss erfolgt,

(a)   bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

(b)   aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5)   Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(6)   Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Diese entscheidet über den Ausschluss mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(7)   Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(8)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Jahresbeitrag

 

(1)   Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2)   Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3)   Bis zum 31.3. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1.      Der Vorstand,

2.      die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus:

(a)   Dem 1. Vorsitzenden,

(b)   dem  2. Vorsitzenden,

(c)   dem Schriftführer,

(d)   dem Kassier.

       Ämterhäufung im Vorstand ist nicht zulässig.

(2)   Der erste und der zweite Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine für den Verein vertretungsberechtigt.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)   Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(5)   Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hin zu weisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.

(8)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 9  Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform durch ein elektronisches Dokument einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel) beziehungsweise in Textform als elektronisches Dokument versendet worden ist (Absendedatum) .

(3)   Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Die Wahl des Vorstandes.

2.      Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.      Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4.      Aufstellung eines Jahresprogramms.

5.      Aufstellung eines Haushaltsplans.

6.      Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2)   Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimmen.

Eine Vertretung bei der Stimmenabgabe ist unzulässig.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offenen Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen, oder wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

(4)   Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5)   Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz (4) aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung durch Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 14 Vermögen

 

(1)   Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)   Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3)   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für die Erfüllung ihres Vereinszwecks  zu verwenden hat.

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 15.7.2000 errichtet.

Änderung: Am 11.8.2000 (§ 5 (5), § 8 (4)).

Änderung: Am 15.3.2002 (§ 4, § 5, § 9).

Änderung: Am 14.3.2003 (§ 1 (4)).

Änderung: Am 10.2.2006 (Streichung §5 (4a), neu § 5 (2e))