VEREINSSATZUNG
Segelflugszene e.V.
Sitz Hersbruck
§ 1 Zweck des Vereins
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Jahresbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Vermögen
§ 15 Vereinsauflösung
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Rahmenbedingungen für den
Luftsport zu sichern und zu verbessern, insbesondere auch die Jugend für diesen
Sport zu begeistern und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse
werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel
erreicht werden:
(a)
Maßnahmen zur
Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb.
(b)
Beratung und
Weiterbildung der Mitglieder in allen Fragen des Luftsports.
(c)
Förderung
luftsportlicher Leistungen durch Unterstützung der Durchführung des Online
Contest, ein dezentraler nationaler und internationaler Flugwettbewerb.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein
führt den Namen "Segelflugszene" und hat seinen Sitz in Hersbruck.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein wird sodann mit dem Zusatz versehen
"eingetragener Verein" ("e.V.").
(2)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede
Luftsport treibende natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(5)
Die Mitglieder
sind verpflichtet
(a)
die Ziele des
Vereins nach besten Kräften zu fördern
(b)
das
Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
(c)
den Beitrag
rechtzeitig zu entrichten
(d) Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben stimmen für alle Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein der Teilnahme am Lastschriftverfahren zu.
(e)
Die Mitglieder
sind weiterhin verpflichtet, sämtliche Änderungen von Anschrift, Email-Adresse
und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Kosten für
Rücklastschriften gehen zu Lasten des verursachenden Mitglieds.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich oder in Textform durch ein
elektronisches Dokument zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so
kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(2)
Die Mitgliedschaft
endet
(a)
durch Tod
(b)
durch Austritt
(c)
durch
Ausschluss
(d)
bei
juristischen Personen durch Auflösung
(e) automatisch
durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Vereinsmitglied trotz
erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand
ist.
(3)
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist
eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
einzuhalten.
(4)
Der Ausschluss
erfolgt,
(a)
bei grobem
oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Vereins,
(b) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
(5)
Über den
Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6)
Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Diese entscheidet über den Ausschluss mit zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder
nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend
gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8)
Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des
Geschäftsjahres eintritt.
(3)
Bis zum 31.3.
des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag zu
entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand,
2.
die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a)
Dem 1.
Vorsitzenden,
(b)
dem 2. Vorsitzenden,
(c)
dem
Schriftführer,
(d) dem Kassier.
Ämterhäufung im
Vorstand ist nicht zulässig.
(2)
Der erste und
der zweite Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine
für den Verein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(4)
Zum Abschluss
von Rechtsgeschäften ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende
bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis
jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Für Grundstücksverträge
wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7)
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 7
Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In
der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hin zu weisen.
Der Vorstand
fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
(8)
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand
einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in
Textform durch ein elektronisches Dokument einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift
zur Post gegeben worden ist (Poststempel) beziehungsweise in Textform als
elektronisches Dokument versendet worden ist (Absendedatum) .
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil
der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(4)
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Die Wahl des
Vorstandes.
2.
Die Wahl von
zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die
Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3.
Die Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4.
Aufstellung
eines Jahresprogramms.
5.
Aufstellung
eines Haushaltsplans.
6.
Die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7.
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.
Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2)
Die
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegeben Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimmen.
Eine
Vertretung bei der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offenen Abstimmung,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen, oder
wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich
vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
(5)
Bewerben sich
mehr als zwei Personen für die im Absatz (4) aufgeführten Ämter und erreicht
keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten
gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer
die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der
zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über jede
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der
Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung durch
Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§ 14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden
ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2)
Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für
die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung
des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sachanlagen übersteigt, an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., die es ausschließlich
und unmittelbar für die Erfüllung ihres Vereinszwecks zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 15.7.2000
errichtet.
Änderung: Am 11.8.2000 (§ 5 (5),
§ 8 (4)).
Änderung: Am 15.3.2002 (§ 4, § 5,
§ 9).
Änderung: Am 14.3.2003 (§ 1 (4)).
Änderung: Am 10.2.2006
(Streichung §5 (4a), neu § 5 (2e))